Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Lieferungen und Leistungen der Compatech GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund der Geschäftsbedingungen.
Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden.
Personalleistungen werden entweder als Dienstleistung oder als Werkleistung erbracht. Bei Dienstleistungen
ist der Auftraggeber für die von ihm angestrebten und erzielten Ergebnisse selbst verantwortlich. Bei Werkleistungen
übernimmt die Compatech GmbH die Verantwortung für die Leistungserbringung und die erzielten Ergebnisse.
2. Vertragsabschluss
Angebote der Compatech GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher
Auftragsbestätigung der Compatech GmbH oder mit Beginn der Ausführung des Auftrags durch die Compatech
GmbH zustande. Im Falle der Nichterfüllung des Vertrages aus Gründen , die der Auftraggeber zu vertreten hat,
kann die Compatech GmbH 15% des Auftragswertes berechnen.
3. Lieferung
Alle Software -Programme werden nur unter der Bedingung verkauft, dass der Auftraggeber die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Compatech GmbH anerkennt. Mit der Lieferung und Bezahlung der Software
Programme wird kein Eigentum am Programm erworben, sondern lediglich das Nutzungsrecht am Programm.
Die Programme bleiben Eigentum des Herstellers. Die Nutzung des Programms darf nur auf einem Computersystem
(eine Installation) erfolgen. Eine Weiterveräußerung der Programme an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung
der Compatech GmbH zulässig. Eine Reproduktion der Programme, ganz oder auszugsweise, auf gleiche oder andere
Träger ist dem Erwerber nicht gestattet. Ausgenommen sind Reproduktionen, die der Erwerber zu Datensicherungs-
zwecken für sich selbst anfertigt. Der Erwerber verpflichtet sich, die Programme und die Originaldatenträger Dritten
weder weiterzugeben noch in sonst irgendeiner Form zugänglich zu machen. Dritte in diesem Sinne sind auch
Zweigniederlassungen des Erwerbers oder Tochtergesellschaften. Ausgeschlossen ist auch die Reproduktion der
Programme ganz oder auszugsweise zum Zweck der gleichzeitigen mehrfachen Verwendung innerhalb eines Betriebes
des Erwerbers zur Benutzung auf mehreren Computersystemen. Eine Verletzung dieser Bestimmung berechtigt die
Compatech GmbH eine Konventionalstrafe in Höhe von 10.000 € für jeden Fall der Zuwiederhandlung zu Fordern;
unberührt bleiben alle urheberrechtlichen Ansprüche sowie Schadenersatzansprüche gegen den Erwerber.
Abweichungen der gelieferten Waren und Dienstleistungen von den Angebotsunterlagen sind zulässig, sofern sie
die Leistung der angebotenen Ware und Dienstleistung erfüllen oder beinhalten. Verzögert sich eine Leistung über
den von der Compatech GmbH zugesagten Zeitraum hinaus, können Rechte hieraus erst nach Ablauf einer vom
Auftraggeber gesetzten Frist von mindestens drei Wochen geltend gemacht werden, es sei denn, der Auftraggeber weist
nach, dass sein Interesse wegen Fristüberschreitung vollständig weggefallen ist. Kommt die Compatech GmbH mit der
Lieferung in Verzug oder wird die Lieferung für die Compatech GmbH unmöglich, so ist der Ersatz eines mittelbaren
Schadens ausgeschlossen, soweit Verzug oder Unmöglichkeit nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung der
Compatech GmbH beruhen. Bei Lieferstörungen, die nicht im Einwirkungs bereich der Compatech GmbH liegen,
insbesondere bei Streiks, Aussperrungen, Materialausfall, Beförderungs und Betriebssperre, ist die Compatech GmbH
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass eine Schadenersatzpflicht eintritt. Versand, Versicherung und Zustellung
erfolgt auf Rechnung des Auftraggebers. Mit der Aufgabe der Ware zum Versand geht die Gefahr auf den Auftraggeber
über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Ist die Ware vom Auftraggeber abzuholen,
geht die Gefahr mit der Anzeige der Bereitstellung auf den Auftraggeber über.
4. Zahlung
Die Rechnungsbeträge sind binnen 7 Tagen zahlbar. Skontoabzug ist nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der
Compatech GmbH zulässig. Die Zurückhaltung der Zahlung oder Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche sind
ausgeschlossen. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so ist die Compatech GmbH berechtigt, Verzugszinsen
in gesetzlicher Höhe monatlich zu verlangen. Der Verzug entsteht automatisch, wenn innerhalb von 30 Tagen nach
Zugang der Rechnung kein Zahlungseingang bei der Compatech GmbH feststellbar ist oder die auf der Rechnung
vereinbarten Zahlungsfristen überschritten werden. Verzugszinsen werden berechnet für jeden angefangenen Monat,
indem der Vertrag durch Versendung, Bereitstellung oder Auslieferung der angeforderten Waren oder Ausführung
der entsprechenden Dienstleistungen seitens der Compatech GmbH erfüllt ist. Die Geltendmachung weiterer Schäden
oder höherer Verzugszinsen bleibt gegen Nachweis durch die Compatech GmbH ausdrücklich vorbehalten.
5. Eigentumsvorbehalt / Nutzungsrecht
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die zu erstellenden Werkleistungen und Waren Eigentum der
Compatech GmbH. Auf Verlangen der Compatech GmbH ist der Auftraggeber verpflichtet, die Werkleistungen und
Waren für die Dauer des Eigentumsvorbehalts auf seine Kosten gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust zuversichern.
An den durch Compatech GmbH zu erbringenden Leistungen erhält der Auftraggeber ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht.
Bei Software besteht kein Anspruch auf die Herausgabe des Quellcodes. Veräußert der Auftraggeber die im Eigentum der
Compatech GmbH stehende Werkleistung / Ware, so sind sich der Auftraggeber und die Compatech GmbH einig, dass die aus
dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen mit ihrem Entstehen auf die Compatech GmbH zu übertragen sind . Wird die
Werkleistung zusammen mit anderen Gegenständen verkauft, so beschränkt sich die Abtretung der Kaufpreisforderung auf
die Höhe des Wertes der aus dem Eigentum der Compatech GmbH stammenden Werkleistung / Ware. Der Auftraggeber ist
wiederruflich ermächtigt, die an die Compatech GmbH abzutretende Forderung für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
Die Compatech GmbH ist berechtigt, die Abtretung an den Schuldner zu verlangen.
6. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Compatech GmbH alle für die Ausführung der vereinbarten Tätigkeiten
notwendigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig erhält und soweit für die Durchführung erforderlich notwendige
Ansprechpartner beim Auftraggeber zur Verfügung stehen. Alle in diesem Zusammenhang erbrachten Lieferungen und
Leistungen des Auftraggebers sind für die Compatech GmbH kostenfrei.
7. Geheimhaltung
Die Compatech GmbH verpflichtet sich zur strikten Geheimhaltung über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, soweit
die Compatech GmbH im Zuge der Auftragsverhandlung und Auftragsabwicklung zur Kenntnis gelangen.
8. Gewährleistung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich zu prüfen, ob die vertraglichen Leistungen offensichtliche Mängel aufweisen.
Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach erfolgter Lieferung (Kaufvertrag) /
Abnahme (Werkvertrag) schriftlich der Compatech GmbH mitzuteilen. Warenrücksendungen bedürfen der ausdrücklichen
Anforderung der Compatech GmbH.
Mängel, die in dem Abnahmeprotokoll dokumentiert sind sowie berechtigte Mängel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht,
werden von der Compatech GmbH unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche nach Wahl der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung auf eigene Kosten behoben. Dabei sind mehrere Nachbesserungen zulässig. Schlagen die Nachbesserungen oder
Ersatzlieferungen nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Wird bei der Überprüfung durch die Compatech GmbH festgestellt, dass kein
berechtigter Mangel vorgelegen hat (z.B. Bedienungsfehler des Auftraggebers), so werden die Kosten der Überprüfung dem
Auftraggeber in Rechnung gestellt. Mängelansprüche gegen die Compatech GmbH sind ausgeschlossen, wenn der Mangel entweder
auf vom Auftraggeber bereitgestellte Information, auf Forderungen des Auftraggebers zur Ausführung des vertraglich definierten
Leistung oder auf unautorisierte Eingriffe des Auftraggebers in Hardware und/oder Software basiert. Jegliche Schadenersatzansprüche
des Auftraggebers, die gleichgültig aus welchem Rechtsgrund unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bestellung,
Lieferung oder der Verwendung des Auftragsgegenstandes entstehen können, bleiben grundsätzlich ausgeschlossen. Ansprüche wegen
Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft können nur geltend gemacht werden, wenn im Einzelfall eine bestimmte Eigenschaft ausdrücklich
und schriftlich durch die Compatech GmbH zugesichert wurde. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist grundsätzlich ausgeschlossen.
9. Sonstiges
Ausschließlicher Gerichtsstand zwischen Auftraggeber und der Compatech GmbH ist soweit gesetzlich zulässig Salzburg. Die Compatech
GmbH kann jedoch in jedem Fall den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers gelten nicht. Sofern eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein sollten, wird dadurch die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform